- Der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer: Die Beteiligungsrechte sind unterschiedlich stark ausgeprägt.
- Die Wahl und die Amtszeit des Betriebsrats: Regelmäßige Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt.
- Die Geschäftsführung des Betriebsrats: Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat: Dieser ist zu errichten, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsräte hat.
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretung: Zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb.
- Die Betriebsversammlung: Sie dient in erster Linie der Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat.
- Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber: Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit.
- Das Mitwirkungs- und Beschwerderecht der Arbeitnehmer: Das Recht des Arbeitnehmers auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber.
- Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten: Hier hat der Betriebsrat weitgehende Mitbestimmungsrechte.
- Die Rechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf: Auch hier bestehen Mitbestimmungsrechte.
- Die Rechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten: In größeren Unternehmen ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.
- Die Rechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten: Die Bandbreite reicht vom Recht auf Unterrichtung bis zur Mitbestimmung.
- Die Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Betriebsrat das Recht, seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen zu verweigern.
- Die Betriebsvereinbarung: Sie hat unmittelbaren und zwingenden Charakter.
- Der Interessenausgleich und der Sozialplan: So lassen sich Härten bei Betriebsänderungen mildern.
- Die Einigungsstelle: Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst nicht einigen konnten.
- Die Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen: Eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
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