Die Rechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf


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Unterrichtung und Beratung
Mitbestimmung des Betriebsrats in Extremfällen


Unterrichtung und Beratung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  • von Neu-. Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen;
  • von technischen Anlagen,
  • von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz,
  • der Arbeitsplätze

    rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und anschließend zu beraten, § 90 BetrVG (Text § 90 BetrVG. Externer Link).

Mitbestimmung des Betriebsrats in Extremfällen

Es besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sofern Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden, § 91 BetrVG (Text § 91 BetrVG. Externer Link). Der Betriebsrat kann dann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle mit der Folge, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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