Die Wahl und die Amtszeit des Betriebsrats


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Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
Die Amtszeit des Betriebsrats
Größe des zu wählenden Betriebsrats
Wahlberechtigte Arbeitnehmer
Wählbare Arbeitnehmer
Das Wahlverfahren


Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 BetrVG (Text § 13 BetrVG. Externer Link) alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt, die nächsten im Jahr 2026.

Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  • der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  • im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

Hat außerhalb des Zeitraums für regelmäßige Betriebsratswahlen eine Betriebsratswahl stattgefunden, ist der Betriebsrat grundsätzlich bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats bei Beginn der regelmäßigen Betriebsratswahlen am 01. März des Jahres der regelmäßigen Betriebsratswahl weniger als ein Jahr beträgt. In diesem Fall ist der Betriebsrat bei den übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

Die Amtszeit des Betriebsrats

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 BetrVG (Text § 21 BetrVG. Externer Link). Bei Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben schreibt das Betriebsverfassungsgesetz zur Sicherstellung der Arbeit des Betriebsrates gemäß § 21a BetrVG (Text § 21a BetrVG. Externer Link) Übergangsmandate und gemäß § 21b (Text § 21b BetrVG. Externer Link) Restmandate vor.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt gemäß § 24 BetrVG (Text § 24 BetrVG. Externer Link) bei:

  • Ablauf der Amtszeit,
  • Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Verlust der Wählbarkeit,
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • gerichtlicher Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.

Bei Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt auch für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats, § 25 Absatz 1 BetrVG (Text § 25 BetrVG. Externer Link).

Die Größe des zu wählenden Betriebsrats

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft, § 9 BetrVG (Text § 9 BetrVG. Externer Link):

  • bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person;
  • bei 21-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern;
  • bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern
    aus 5 Mitgliedern;
  • bei 101-200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern;
  • bei 201-400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern;
  • bei 401-700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern;
  • bei 701-1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern.

Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest. Leiharbeitnehmer zählen bei den obigen Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden, § 7 Satz 2 BetrVG (Text § 7 BetrVG. Externer Link).

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Wahlberechtigt sind gemäß dem „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ vom 18.06.2021 alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr (zuvor: 18. Lebensjahr) vollendet haben, § 7 Satz 1 BetrVG (Text § 7 BetrVG. Externer Link).

Wählbare Arbeitnehmer

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb sechs Monate angehören, § 8 Absatz 1 BetrVG (Text § 8 BetrVG. Externer Link) mit Details.

Das Wahlverfahren

Es wird zwischen dem normalen Wahlverfahren, welches in § 14 BetrVG (Text § 14 BetrVG. Externer Link) geregelt ist und dem vereinfachten Wahlverfahren unterschieden, geregelt in § 14a BetrVG (Text § 14a BetrVG. Externer Link). Gemäß dem „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ vom 18.06.2021 ist das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer verpflichtend. In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es zwischen den beiden Verfahren eine Wahlmöglichkeit. Dazu ist eine Vereinbarung zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber erforderlich. In Betrieben ab 201 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das normale Wahlverfahren verpflichtend.

Beim normalen Wahlverfahren ist gemäß § 16 BetrVG (Text § 16 BetrVG. Externer Link) durch den bisherigen Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf von dessen Amtszeit ein Wahlvorstand zu bestellen. Dieser ist mit mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu besetzen, wovon einer Vorsitzender ist. Sofern in dem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, wird gemäß § 17 BetrVG (Text § 17 BetrVG. Externer Link) der Wahlvorstand durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Wahl in einer Betriebsversammlung bestellt. Sollte eine Bestellung so nicht gelingen, wird auf Antrag von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt.

Das vereinfachte – zweistufige – Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG (Text § 14a BetrVG. Externer Link) hat Besonderheiten. So beträgt gemäß § 17a Nr. 1 BetrVG (Text § 17a BetrVG. Externer Link) die Frist für die Bestellung des Wahlvorstands lediglich 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats. In der ersten Wahlversammlung (1. Stufe) wird der Wahlvorstand bestellt und in der zweiten Wahlversammlung (2. Stufe) – eine Woche später – der Betriebsrat gewählt.

Der Wahlvorstand leitet das Wahlverfahren ein, führt es durch und stellt das Wahlergebnis fest, § 18 BetrVG (Text § 18 BetrVG. Externer Link). Der Betriebsrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen, § 14 Absatz 1 BetrVG (Text § 14 BetrVG. Externer Link). Nähere Regelungen zur Durchführung der Betriebsratswahl sind in der Wahlordnung (WO) (Text Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes). Externer Link) festgelegt.

Die Betriebsratswahl kann gemäß § 19 BetrVG (Text § 19 BetrVG. Externer Link) beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist; es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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