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Inhalt dieser Seite
▫ Anhörungsobliegenheit
▫ Erforderlicher Inhalt der Anhörung
▫ Reaktionsmöglichkeit des Betriebsrats
▫ Weiterbeschäftigungsanspruch nach Widerspruch
▫ Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats
Anhörungsobliegenheit
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, § 102 BetrVG (Text § 102 BetrVG. Externer Link). Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Eine nicht ordnungsgemäße Anhörung führt ebenfalls zur Unwirksamkeit. Die nicht ordnungsgemäße Anhörung ist der häufigere Grund für eine Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Anhörungsobliegenheit gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die Änderungskündigung, nicht jedoch für andere Beendigungstatbestände (z. B. Anfechtung des Arbeitsvertrages). Das Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats besteht auch bei Arbeitnehmern, die noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, deren Arbeitsverhältnis also noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.
Erforderlicher Inhalt der Anhörung
Für ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren sollte der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Kündigungsart, die Kündigungsfrist, den Kündigungstermin und die Kündigungsgründe möglichst detailliert mitteilen. Eine Einsichtnahme in die Personalakte darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat aus Gründen des Datenschutzes jedoch nicht gewähren!
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die nach seiner Sicht die Kündigung rechtfertigen sollen und für den gefassten Kündigungsentschluss maßgebend sind. Wenn ein Arbeitgeber durch eine Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers ändern will, so muss er dem Betriebsrat sowohl das Änderungsangebot als auch die Gründe für die gewollte Änderung der Arbeitsbedingungen mitteilen.
Bestreitet der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat – andernfalls ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam!
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
Wenn der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken hat, muss er dies unter Angabe der Gründe binnen einer Woche ab Unterrichtung dem Arbeitgeber mitteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung per gesetzlicher Fiktion als erteilt. Bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist ab Unterrichtung durch den Arbeitgeber lediglich drei Tage.
Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Absatz 3 BetrVG), wenn
- der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
- die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG (Text § 95 BetrVG. Externer Link) verstößt,
- der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Widerspruch
Sofern der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen. Nur unter engen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht davon entbunden werden (§ 102 Absatz 5 BetrVG), nämlich wenn
- die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
- die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
- der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und anderer Betriebsverfassungsorgane ist gemäß § 15 KSchG (Text § 15 KSchG. Externer Link) grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht praktisch nur bei Betriebsstilllegungen. § 15 KSchG lässt von dieser Ausnahme abgesehen nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu. Diese bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, § 103 BetrVG (Text § 103 BetrVG. Externer Link). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber sie durch einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das Gleiche gilt bei der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, wenn damit der Verlust des Amtes bzw. der Wählbarkeit verbunden wäre.
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