Die Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer


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Inhalt dieser Seite

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
Recht auf Information
Recht zur Beschwerde
Vorschlagsrecht


Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit zu unterrichten, § 81 BetrVG (Text § 81 BetrVG. Externer Link). Das Gleiche gilt für Auswirkungen auf den Arbeitsplatz aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.

Recht auf Information

Der Arbeitnehmer hat das Recht, von einer im Betrieb zuständigen Person zu betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden, § 82 BetrVG (Text § 82 BetrVG. Externer Link). Er kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Es besteht ein Recht zur Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakten zu nehmen, § 83 BetrVG (Text § 83 BetrVG. Externer Link). Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind auf Verlangen des Arbeitnehmers in die Personalakte aufzunehmen.

Recht zur Beschwerde

Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen, § 84 BetrVG (Text § 84 BetrVG. Externer Link). Auch hierbei kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, § 85 BetrVG (Text § 85 BetrVG. Externer Link).

Vorschlagsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, § 86a BetrVG (Text § 86a BetrVG. Externer Link).


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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