Der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer


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Einschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers
Reichweite des Betriebsverfassungsgesetzes


Einschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers

Das Betriebsverfassungsgesetz (Text Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG . Externer Link) regelt die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Es gibt den Betriebsräten weitgehende Rechte. In Betrieben ohne Betriebsrat können die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugunsten der Arbeitnehmer nicht ausgeübt werden.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von Informationsrechten über Anhörungs- und Beratungsrechten und Überwachungsaufgaben bis hin zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beschränkt. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Teilweise sind sie freiwilliger Natur, teilweise sind sie jedoch auch erzwingbar.

Das Betriebsverfassungsgesetz fordert gemäß § 2 Absatz 1 BetrVG (Text § 2 BetrVG. Externer Link) eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Einschränkung der Rechte des Betriebsrats ist nicht zulässig, § 78 BetrVG (Text § 78 BetrVG. Externer Link). Betriebsräte dürfen in der Ausübung ihrer Rechte nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Der Betriebsrat kann auch nicht auf seine Beteiligungsrechte verzichten.

Reichweite des Betriebsverfassungsgesetzes

Ein Betriebsrat kann gemäß § 1 Absatz 1 BetrVG (Text § 1 BetrVG. Externer Link) gewählt werden, wenn der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt .

Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes wirken nur zugunsten von Arbeitnehmern. Wer als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, regelt umfassend § 5 BetrVG (Text § 5 BetrVG. Externer Link). Nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen u. a. Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Das Gleiche gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit diese in deren Betrieben zur Vertretung oder zur Geschäftsführung berufen sind. Das Betriebsverfassungsgesetz findet ebenfalls keine Anwendung auf leitende Angestellte, es sei denn, dass das Gesetz in Einzelfällen die Anwendung ausdrücklich bestimmt. Das Gesetz bietet in § 5 Absätze 3 und 4 BetrVG eine Definition des leitenden Angestellten. Trotzdem ist eine klare Abgrenzung zwischen “normalen” Arbeitnehmern und leitenden Angestellten in der Praxis häufig schwierig und birgt Streitpotential, z. B. bei der Frage, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat gemäß § 102 Absatz 1 BetrVG (Text § 102 BetrVG. Externer Link) anhören muss. Bei der Kündigung “normaler” Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anhören, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Bei einem leitenden Angestellten ist eine Anhörung nicht erforderlich.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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