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Inhalt dieser Seite
▫ Aufgaben der Betriebsversammlung
▫ Einberufung der Betriebsversammlung
▫ Teilnehmer der Betriebsversammlung
▫ Themen der Betriebsversammlung
▫ Durchführung der Betriebsversammlung
▫ Kosten der Betriebsversammlung
Aufgaben der Betriebsversammlung
Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Text § 43 BetrVG. Externer Link). Sie dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 BetrVG mindestens einmal pro Jahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden, an die der Betriebsrat zwar nicht gebunden ist, die er jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen hat. Die Betriebsversammlung besitzt auch nicht die Kompetenz, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Einberufung der Betriebsversammlung
Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung einzuberufen § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen.
Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Teilnehmer der Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs § 42 Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Text § 42 BetrVG. Externer Link). Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen. Gegebenenfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.
Es besteht die Möglichkeit der beratenden Teilnahme an Betriebsversammlungen von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, sofern der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt.
Themen der Betriebsversammlung
Für eine Betriebsversammlung kommen tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische und wirtschaftliche Themen sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und der Integration von ausländischen Arbeitnehmern in den Betrieb in Betracht, § 45 BetrVG (Text § 45 BetrVG. Externer Link).
Durchführung der Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet, § 42 Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Text § 42 BetrVG. Externer Link).
Kosten der Betriebsversammlung
Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, welche auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten, § 44 BetrVG (Text § 44 BetrVG. Externer Link) . Das gilt auch dann, wenn regelmäßige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollten. Sonstige Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bei sonstigen Betriebsversammlungen nicht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte sonstige Betriebsversammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern.
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