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Inhalt dieser Seite
▫ Vertretung des Betriebsrats
▫ Sitzungen des Betriebsrats
▫ Anspruch auf Arbeitsbefreiung
▫ Kosten des Betriebsrats
Vertretung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wählt gemäß § 26 BetrVG aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zur Vertretung des Betriebsrates (Text § 26 BetrVG. Externer Link). Bei neun oder mehr Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt, § 27 BetrVG (Text § 27 BetrVG. Externer Link). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat gemäß § 28 BetrVG Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (Text § 28 BetrVG. Externer Link), ebenso auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG (Text § 28a BetrVG. Externer Link).
Sitzungen des Betriebsrats
Die Sitzungen des Betriebsrats werden durch den Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen. Dieser setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Ladung hat gemäß § 29 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen (Text § 29 BetrVG. Externer Link). Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Grundsätzlich finden sie als Präsenzsitzung statt. Davon abweichend kann die Betriebsratssitzung unter bestimmten engen Voraussetzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, vgl. § 30 Absätze 2 und 3 BetrVG (Text § 30 BetrVG. Externer Link).
Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags, § 33 BetrVG (Text § 33 BetrVG. Externer Link). Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist gemäß § 34 BetrVG (Text § 34 BetrVG. Externer Link) eine Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsliste zu erstellen.
Bestimmungen über die Geschäftsführung, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, § 36 BetrVG (Text § 36 BetrVG. Externer Link).
Bei den Betriebsratssitzungen – wie auch der übrigen Tätigkeit des Betriebsrats – ist vom Betriebsrat der Datenschutz zu beachten, § 79a BetrVG (Text § 79a BetrVG. Externer Link).
Anspruch auf Arbeitsbefreiung
Bei der Betriebsratstätigkeit handelt es sich gemäß § 37 BetrVG (Text § 37 BetrVG. Externer Link) um ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Betriebsrates arbeiten mithin unentgeltlich. Der Arbeitgeber hat die Mitglieder des Betriebsrats jedoch im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgter Betriebsratstätigkeit haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Nach § 21b BetrVG (Text § 21b BetrVG. Externer Link) bleibt ein Betriebsrat im Rahmen eines Restmandates – u. a. im Falle der Betriebsstilllegung – so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dieses Restmandat endet nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsmitglied! Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall wegen des Ehrenamtsprinzips auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit im Restmandat verbundene Freizeitopfer verlangen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. Mai 2010 – 7 AZR 728/08 –).
Mitglieder des Betriebsrates haben auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. In jedem Fall haben Mitglieder eines Betriebsrats während der Dauer ihrer regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Ab einer Betriebsstärke von 200 Arbeitnehmern sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit in gesetzlich beschränkter Anzahl freizustellen, § 38 BetrVG (Text § 38 BetrVG. Externer Link).
Betriebsratsmitglieder, die an ihrem Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Deshalb besteht keine vorherige Meldepflicht, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09 –).
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten, wobei Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die diese Sprechstunden wahrnehmen, das Arbeitsentgelt nicht mindern, § 39 BetrVG (Text § 39 BetrVG. Externer Link).
Kosten des Betriebsrats
Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt gemäß § 40 BetrVG (Text § 40 BetrVG. Externer Link) der Arbeitgeber. Er hat in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehört jedenfalls dann ein Internetanschluss, wenn der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 –).
Vom Arbeitgeber zu tragen sind die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 –).
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