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Inhalt dieser Seite
▫ Einleitung
▫ Arbeitszeiten der Arbeitnehmer
▫ Besondere Arbeitszeiten von Jugendlichen
▫ Besondere Arbeitszeiten werdender und stillender Mütter
▫ Links zu den Gesetzestexten
Einleitung
Die Arbeitszeit wird gewöhnlich im Arbeitsvertrag festgelegt. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 –). Danach bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung.
Bei Bestehen eines Betriebsrats besteht für diesen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ebenso besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Schranken, insbesondere normiert im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sowie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG).
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss aus September 2022 mit Hinweis auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) klargestellt, dass Arbeitgeber gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG (Text § 3 ArbSchG. Externer Link) zur Einführung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 21/22 –). Damit ist die teilweise praktizierte Vertrauensarbeitszeit in seiner bisherigen Form nicht mehr zulässig.
Arbeitszeiten der Arbeitnehmer
Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 ArbZG (Text § 3 ArbZG. Externer Link) grundsätzlich 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten. Sie darf jedoch auf bis zu 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Pausen zählen – außer im Bergbau unter Tage – im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht zur Arbeitszeit.
Arbeitnehmer dürfen gemäß § 4 ArbZG (Text § 4 ArbZG. Externer Link) nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einer werktäglichen Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden ist eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich, bei mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten. Gewährt der Arbeitgeber Ruhepausen in mehreren Zeitabschnitten, muss jeder einzelne Zeitabschnitt mindestens 15 Minuten betragen.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss Arbeitnehmern grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, § 5 ArbZG (Text § 5 ArbZG. Externer Link). Die Ruhezeit kann für Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Bewirtungseinrichtungen, Beherbergungseinrichtungen, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung um bis zu einer Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden. Eine flexiblere Ausgleichsmöglichkeit gibt es für Personal in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen bei Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, vgl. § 5 Absatz 3 ArbZG.
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeiter darf gemäß § 6 Absatz 2 ArbZG (Text § 6 ArbZG. Externer Link) über 8 Stunden hinaus auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von der Ausgleichsregelung in § 3 ArbZG innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Gemäß § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es gemäß § 10 ArbZG eine ganze Reihe von Ausnahmen (Texte § 9 ArbZG und § 10 ArbZG. Externe Links). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Bei Beschäftigung an einem Sonntag ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren, § 11 ArbZG (Text § 11 ArbZG. Externer Link).
Verstöße des Arbeitgebers gegen das Arbeitszeitgesetz können gemäß § 22 ArbZG (Text § 22 ArbZG. Externer Link) als Ordnungswidrigkeit der verantwortlichen Person mit einem Bußgeld oder gemäß § 23 ArbZG (Text § 23 ArbZG. Externer Link) als Straftat verfolgt werden. Bereits die Bußgelder sind mit bis zu 15.000,00 Euro drakonisch hoch. Da nach einer Übereinkunft der Bundesländer bei Verstößen gegen die zulässige Arbeitszeit sowie Ruhezeiten pro angefangener Stunde des gesamten Verstoßzeitraumes je betroffenem Arbeitnehmer 75,00 Euro Bußgeld verwirkt sind, kann schnell ein sehr hoher Gesamtbetrag zusammen kommen. Das Bußgeld wird von dem jeweils zuständigen Amt für Arbeitsschutz verhängt. Nach einem Einspruch des Arbeitgebers kommt es zur Verhandlung vor dem Strafrichter. Hier ist gegebenenfalls eine Reduzierung des Bußgeldes möglich. Verstöße können als Straftat verfolgt werden, wenn diese vorsätzlich begangen werden und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet werden. Eine Bestrafung droht auch bei beharrlicher Wiederholung der Verstöße. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Das Arbeitszeitgesetz gilt gemäß § 18 ArbZG nicht für leitende Angestellte, Chefärzte sowie Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter. Es gilt weiter nicht im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. Auch für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.
Besondere Arbeitszeiten von Jugendlichen
Für Jugendliche gelten bei der Arbeitszeit besondere Regelungen. Jugendlicher i.S.d. Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend ist gemäß § 2 Absatz 2 JArbSchG (Text § 2 JArbSchG. Externer Link) , wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche dürfen gemäß § 8 JArbSchG (Text § 8 JArbSchG. Externer Link) grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen gemäß § 11 JArbSchG (Text § 11 JArbSchG. Externer Link) im Voraus feststehende Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden gewährt werden. Die einzelne Ruhepause muss mindestens 15 Minuten betragen. Die erste Pause darf frühestens nach 1 Stunde nach Beginn der Arbeitszeit festgelegt werden. Die letzte Pause muss spätestens 1 Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit liegen. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden, § 13 JArbSchG (Text § 13 JArbSchG. Externer Link).
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Nachtruhe dürfen Jugendliche gemäß § 14 JArbSchG (Text § 14 JArbSchG. Externer Link) nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahren dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahren dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. Bei abendlicher Arbeit ist jedoch zu beachten, dass Jugendliche an dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dann nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt, was regelmäßig der Fall sein dürfte.
Für Jugendliche gilt strikt eine 5-Tage-Woche, § 15 JArbSchG (Text § 15 JArbSchG. Externer Link).
Arbeit an Samstagen ist gemäß § 16 JArbSchG (Text § 16 JArbSchG. Externer Link) nur in bestimmten Branchen zulässig, wobei mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben sollen. Arbeit an Sonntagen ist gemäß § 17 JArbSchG (Text § 17 JArbSchG. Externer Link) ebenfalls nur in bestimmten Branchen zulässig, wobei jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben soll. Zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Besondere Arbeitszeiten werdender und stillender Mütter
Gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Text § 4 MuSchG. Externer Link) dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Als Mehrarbeit gilt jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Bei Frauen ab 18 Jahren gilt als Mehrarbeit jede Arbeit, die über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Sonntage werden in die Doppelwoche mit eingerechnet.
Werdende und stillende Mütter dürfen gemäß § 5 MuschG (Text § 5 MuSchG. Externer Link) grundsätzlich nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und gemäß § 6 MuschG (Text § 6 MuSchG. Externer Link) grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Davon gibt es Ausnahmen gemäß der genannten Vorschrften.
Gemäß § 3 Absatz 1 MuSchG (Text § 3 MuSchG. Externer Link) dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG dürfen Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt eine Frist von 12 Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Mütter bzw. werdende Mütter haben gemäß § 7 MuSchG (Text § 7 MuSchG. Externer Link) Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen und Zeit zum Stillen.
Links zu den Gesetzestexten
Das Bundesministerium der Justiz stellt im Internet die kompletten Gesetzestexte des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) zur Verfügung.
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