Die Arbeitsgerichtsbarkeit


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Inhalt dieser Seite

▫ Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
▫ Urteilsverfahren und Beschlussverfahren
▫ Besetzung der Arbeitsgerichte
▫ Prozessführungsbefugnis


Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte als besondere Zivilgerichte zuständig.

Ebenfalls zuständig sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern sowie für tarifrechtliche Streitigkeiten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

Urteilsverfahren und Beschlussverfahren

Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterscheidet sich von den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Es ist im Arbeitsgerichtsgesetz (Text Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG . Externer Link) geregelt und kennt zwei auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensarten, nämlich das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

Besetzung der Arbeitsgerichte

Die sog. Kammern der Arbeitsgerichte (1. Instanz als Eingangsinstanz) und der Landesarbeitsgerichte (2. Instanz als Berufungsinstanz) sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und mit je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

Die sog. Senate beim Bundesarbeitsgericht (3. Instanz als Revisionsinstanz) sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern als Beisitzer und mit je einem ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

Prozessführungsbefugnis

Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Prozess selbst führen oder sich durch Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgeberverbände vertreten lassen.

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte, Mitarbeitern der Gewerkschaften oder der Arbeitgeberverbände vertreten lassen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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