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Inhalt dieser Seite
▫ Geltungsbereich des Tarifvertrags
▫ Tarifkonkurrenz
Geltungsbereich des Tarifvertrags
Beim Geltungsbereich des Tarifvertrags geht es um die Frage der Anwendung des Tarifvertrags auf das jeweilige Arbeitsverhältnis.
Der räumliche Geltungsbereich bezieht alle Unternehmen ein, deren Betriebsstätten in dem im Tarifvertrag bezeichneten Gebiet liegen.
Ein fachlich-betrieblicher Geltungsbereich kommt insbesondere durch die Organisierung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in Industrieverbänden zustande. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht zählt dabei insbesondere die Produktion und der überwiegende Betriebszweck. Bei Mischbetrieben zählt die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer.
Persönliche Geltungsbereiche werden durch gruppenmäßige Erfassung von Arbeitsverhältnissen geschaffen.
Der zeitliche Geltungsbereich bezeichnet die Dauer eines Tarifvertrags, wobei ein neuer Tarifvertrag grundsätzlich nicht in die Laufzeit eines früheren Tarifvertrags zurückreichen darf. Es gilt hier der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Tarifkonkurrenz
Bei Tarifverträgen kann es zu Überschneidungen beim Geltungsbereich kommen. Bei einer solchen Tarifkonkurrenz ist zunächst zu untersuchen, ob die Tarifverträge selbst etwas über den Vorrang eines bestimmten Tarifvertrages aussagen. War dies nicht der Fall, wendete das Bundesarbeitsgericht früher den Grundsatz der Tarifeinheit an. Danach durfte nur ein Tarifvertrag Arbeitsverhältnisse derselben Art im Betrieb gestalten. Die Lösung der Tarifkonkurrenz erfolgte dabei grundsätzlich nach dem spezielleren betrieblichen Geltungsbereich. Dabei ging der räumlich, fachlich und persönlich nähere Tarifvertrag dem entfernteren Tarifvertrag vor. Ein Firmentarifvertrag ging einem Verbandstarifvertrag oder einem Flächentarifvertrag vor. Der räumlich engere Tarifvertrag ging dem weiteren vor. Halfen diese Abgrenzungskriterien nicht weiter, war subsidiär danach zu fragen, welcher Tarifvertrag die größere Zahl der Beschäftigten erfasste. Nach der nun geänderten Rechtsprechung gibt es keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verstoße zudem gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Absatz 3 GG (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 –; Beschlüsse vom 27.01.2010 – 4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08 (A) -).
Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang werden die in dem veräußerten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisses, wenn dieser nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Das gilt nach § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Erwerber durch einen anderen Tarifvertrag geregelt sind. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages fällt. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das übergegangene Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2008 – 4 AZR 164/07 -).
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