Das Beschlussverfahren


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Das Beschlussverfahren in 1. Instanz beim Arbeitsgericht
Die Beschwerde in 2. Instanz an das Landesarbeitsgericht
Die Rechtsbeschwerde in 3. Instanz an das Bundesarbeitsgericht


Das Beschlussverfahren in 1. Instanz beim Arbeitsgericht

Das für sog. kollektivrechtliche Angelegenheiten bestimmte Beschlussverfahren (vgl. zu den unterschiedlichen Verfahrensarten die Seite ”Die Arbeitsgerichtsbarkeit”) beginnt gemäß § 81 ArbGG (Text § 81 ArbGG. Externer Link) mit der Stellung eines Antrages beim Arbeitsgericht. Es handelt sich hier insbesondere um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungsrecht, dessen Grundlage das Betriebsverfassungsgesetz (Text Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG . Externer Link) ist. Tarifrechtliche Streitigkeiten werden ebenfalls im Beschlussverfahren ausgetragen. Beim Beschlussverfahren gilt im Rahmen des gestellten Antrages der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz genannt). Das Gericht geht nicht – wie im Urteilsverfahren – nur von den Tatsachen aus, welche die Parteien vorgetragen haben, sondern ermittelt selbst. Die Beteiligten des Verfahrens, z. B. Arbeitgeber und Betriebsrat, haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Nach Eingang des Antrages findet entweder zunächst ein Güteverfahren vor dem Vorsitzenden der Kammer (vgl. zur Besetzung der Arbeitsgerichte die Seite ”Die Arbeitsgerichtsbarkeit”) oder gleich ein Anhörungsverfahren vor der gesamten Kammer statt. Im Falle des vorgeschalteten Güteverfahrens findet das Anhörungsverfahren nur statt, wenn im Güteverfahren keine Einigung erzielt wurde. Das Arbeitsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken.

Die Beschwerde in 2. Instanz an das Landesarbeitsgericht

Die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 87 ArbGG (Text § 87 ArbGG. Externer Link).

Das Landesarbeitsgericht kann den Beschluss des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen.

Die Rechtsbeschwerde in 3. Instanz an das Bundesarbeitsgericht

Die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss ergibt sich aus § 92 ArbGG (Text § 92 ArbGG. Externer Link). Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes muss durch dasselbe zugelassen werden. Sie ist u. a. zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Lässt das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, besteht gemäß § 92a ArbGG (Text § 92a ArbGG. Externer Link) die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Beschwerde durch das Landesarbeitsgericht gebunden. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht überprüft das Bundesarbeitsgericht Beschlüsse der Vorinstanz nur in rechtlicher Hinsicht.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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