Das Arbeitszeugnis


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Bedeutung des Arbeitszeugnisses
Generelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis
Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
Standardformulierungen bei der Leistungsbeurteilung
Standardformulierungen bei der Verhaltensbeurteilung
Auslassungen und problematische Formulierungen


Bedeutung des Arbeitszeugnisses

Arbeitszeugnisse sind relativ häufig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber ist die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bisweilen eine lästige Pflichtübung zum Ende des Arbeitsverhältnisses, obwohl Arbeitszeugnisse für Arbeitgeber wichtige Informationen im Hinblick auf die Beurteilung von Bewerbern liefern können. Für Arbeitnehmer ist ein gutes Zeugnis existenziell wichtig. Wenn man bedenkt, dass Arbeitnehmer von einem einmal ausgestellten Arbeitszeugnis für den Rest ihres Arbeitslebens begleitet werden, ist leicht nachvollziehbar, dass viele Arbeitnehmer die vom Zeugnisaussteller gewählten Formulierungen kritisch beurteilen. Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann das berufliche Fortkommen erheblich behindern. Gute Chancen bei Bewerbungen haben Arbeitnehmer praktisch nur mit sehr guten oder guten Beurteilungen in Arbeitszeugnissen. Mit einem Befriedigend ist ein Arbeitnehmer schon ziemlich weit abgeschlagen.

Generelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Es wird zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Arbeitszeugnis enthält – im Gegensatz zum qualifizierten Arbeitszeugnis – keine Angaben über Leistung und Führung. Dort werden nur die Personalien, die Dauer der Beschäftigung und die ausgeübte Tätigkeit mitgeteilt. In der Regel beanspruchen Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis.

Gemäß § 109 Absatz 2 Gewerbeordnung (Text § 109 GewO. Externer Link) muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Es darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das Zeugnis die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem sog. Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07 -).

Benötigt ein noch in einem Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer ein Zeugnis für Bewerbungen, hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, an welches inhaltlich die gleichen Anforderungen wie bei einem Endzeugnis zu stellen sind.

Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis trägt die Überschrift “Zeugnis” oder “Arbeitszeugnis” bzw. “Zwischenzeugnis”.

Im ersten Absatz des Zeugnisses werden der Name des Arbeitnehmers (ggf. mit Geburtsdatum), das Eintrittsdatum, der Werdegang und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mitgeteilt. Auf den Werdegang kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat.

Ggf. folgt in einem nächsten Absatz eine kurze Beschreibung des Unternehmens. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen notwendigen Zeugnisinhalt.

Es folgt eine Beschreibung der ausgeführten Aufgaben, ggf. in einer übersichtlichen Aufzählung mit Spiegelstrichen. Bei einer Aufzählung mit Spiegelstrichen ist darauf zu achten, dass die Hauptaufgaben an den Anfang der Aufzählung gesetzt werden.

Im Anschluss an die Aufgabenbeschreibung folgt die Leistungsbeschreibung. Der Vollständigkeit halber sollten hier Aussagen zur
Arbeitsbereitschaft (z. B. “… führte die Arbeiten mit hohem Engagement aus …”),
Arbeitsbefähigung (z. B. “… konnte wegen seines fundierten Wissens oft schwierige Aufgaben übernehmen …”),
Arbeitsweise (z. B. … “zeichnete sich bei der Erledigung seiner Aufgaben durch Gewissenhaftigkeit und Fleiß aus …”) und
Arbeitserfolg (z. B. “… erzielte stets gute Arbeitsergebnisse …”) getroffen werden. Ggf. ist bei Führungskräften noch eine Aussage zur
Führungsleistung und Führungserfolg (z. B. “… sorgte erfolgreich für die Motivation seiner Mitarbeiter …”) zu treffen. Die Leistungsbeschreibung wird mit einer
zusammenfassenden Leistungsbeurteilung (z. B. “… erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit …”) abgeschlossen.

Im Anschluss an die Leistungsbeschreibung folgt ein Absatz mit der Beurteilung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen (z. B. “… sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war vorbildlich …”) sowie Kunden und Geschäftspartnern (z. B. “… unseren Kunden und Geschäftspartnern gegenüber trat er immer zuvorkommend auf …”). In diesem Absatz ist ggf. auch eine Aussage zur Integrität des Mitarbeiters (z. B. “… er war uneingeschränkt vertrauenswürdig …”) möglich.

Das Arbeitszeugnis schließt mit dem Schlussabsatz, der ggf. einen Hinweis auf den Grund der Beendigung (z. B. “… verlässt uns auf eigenen Wunsch …”) enthält. Üblich ist eine Dankes- und Bedauernsformel (z. B. “… wir danken ihm für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und bedauern sein Ausscheiden sehr …”), auf die jedoch kein Anspruch besteht. Ebenfalls üblich sind gute Wünsche für die Zukunft (z. B. “… wir wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg …”). Auch darauf besteht kein Anspruch. Bei einem Zwischenzeugnis wird der Schlussabsatz anders formuliert. Dieser enthält üblicherweise eine Dankesformel und einen Hinweis auf die zukünftige Zusammenarbeit (z. B. “… wir danken für die bisherige Mitarbeit und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit …”).

Das Zeugnis schließt mit dem Datum und der Unterschrift. Beim Endzeugnis sollte das Datum nicht das Datum der tatsächlichen Ausstellung des Zeugnisses wiedergeben, sondern das der rechtlichen Beendigung, um Diskussionen über das richtige Datum zu vermeiden. Das macht auch insofern Sinn, weil das Datum der rechtlichen Beendigung gleichzeitig den Zeitpunkt der Beurteilung darstellt. Diese Auffassung dürfte sich auch in der Rechtsprechung immer weiter durchsetzen.

Standardformulierungen bei der Leistungsbeurteilung

Bei der Leistungsbeurteilung haben sich Standardformulierungen herausgebildet, die allgemein im Sinne von Schulnoten verstanden werden:

Formulierungen für eine sehr gute Leistung:

“… er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt …”

“… seine/ihre Leistungen waren stets sehr gut …”

“… er/sie hat unseren Erwartungen immer und in allerbester Weise entsprochen…”

Formulierungen für eine gute Leistung:

“… er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen (oder: zu unserer vollsten) Zufriedenheit erledigt …”

“… seine Leistungen waren gut …”

“… er/sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen …”

Formulierungen für eine befriedigende Leistung:

“… er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer (oder: zu unserer vollen) Zufriedenheit erledigt …”

“… seine/ihre Leistungen waren stets zufriedenstellend …”

“… er/sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen …”

Formulierungen für eine ausreichende Leistung:

“… er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt …”

“… seine/ihre Leistungen waren zufriedenstellend …”

“… er/sie hat unseren Erwartungen entsprochen …”

Formulierungen für eine mangelhafte Leistung:

“… er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt …”

“… seine/ihre Leistungen waren größtenteils zufriedenstellend …”

“… er/sie hat sich stets bemüht, unseren Erwartungen zu entsprechen …”

Standardformulierungen bei der Verhaltensbeurteilung

Bei der Verhaltensbeurteilung haben sich Standardformulierungen herausgebildet, die allgemein ebenfalls im Sinne von Schulnoten verstanden werden:

Formulierungen für eine sehr gute Führung:

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war stets vorbildlich …”

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war stets einwandfrei …”

Formulierungen für eine gute Führung:

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war vorbildlich …”

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war einwandfrei …”

Formulierungen für eine befriedigende Führung:

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war vorbildlich …”

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden (Anmerkung: Reihenfolge beachten!) war einwandfrei …”

Formulierungen für eine ausreichende Führung:

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Kollegen (alternativ: Vorgesetzten) (Anmerkung: Beschränkung auf Kollegen oder Vorgesetzten beachten!) war vorbildlich …”

“… sein/ihr Verhalten gegenüber Kollegen (alternativ: Vorgesetzten) (Anmerkung: Beschränkung auf Kollegen oder Vorgesetzten beachten!) war einwandfrei …”

Formulierungen für eine mangelhafte Führung:

“… sein/ihr Verhalten (Anmerkung: Weglassung von Vorgesetzten und Kollegen beachten!) war insgesamt tadellos …”

“… sein/ihr Verhalten (Anmerkung: Weglassung von Vorgesetzten und Kollegen beachten!) war insgesamt einwandfrei …”

Auslassungen und problematische Formulierungen

Ein Zeugnis kann versteckt negative Aussagen enthalten. So kann z. B. die Formulierung “Er war jederzeit ein verständnisvoller Vorgesetzter” bedeuten, dass der Mitarbeiter sich als Vorgesetzter nicht durchsetzen konnte bzw. nicht respektiert wurde.

Nachteilig für den Arbeitnehmer kann es auch sein, wenn das Zeugnis so formuliert ist, dass der Leser sich an bestimmten Textstellen fragen muss, was mit den gewählten Formulierungen wohl gemeint sein könnte. So kann z. B. im Schlusssatz die Formulierung “Wir wünschen ihm das Allerbeste” anstatt “Wir wünschen ihm alles Gute” zu einer negativen Auslegung beim Leser führen.

Auch Auslassungen können negative Rückschlüsse beim Leser erzeugen. So macht es sich in einem Zeugnis immer gut, wenn der Arbeitgeber im Schlusssatz Worte des Dankes und des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers findet. Das Fehlen der Dankes- und Bedauernsformel kann zu negativen Rückschlüssen führen.

Die wahren Aussagen eines Zeugnisses können häufig nur aufgrund langer Erfahrung im Umgang mit Arbeitszeugnissen erkannt werden, sodass es sich im Zweifel empfiehlt, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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