Das Urteilsverfahren – Kündigungsschutzklage


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Inhalt dieser Seite

Die Klageerhebung am Beispiel der Kündigungsschutzklage
Darlegungs- und Beweislasten
Das Urteilsverfahren in 1. Instanz beim Arbeitsgericht
Die Berufung in 2. Instanz an das Landesarbeitsgericht
Die Revision in 3. Instanz an das Bundesarbeitsgericht


Die Klageerhebung am Beispiel der Kündigungsschutzklage

Das Urteilsverfahren (vgl. zu den unterschiedlichen Verfahrensarten die Seite ”Die Arbeitsgerichtsbarkeit”) beginnt mit der Erhebung einer Klage, z. B. auf Zahlung von Arbeitslohn oder Berichtigung eines Zeugnisses. Bei der Geltendmachung von Arbeitslohn wäre es auch möglich, alternativ zur Klage einen Mahnbescheid zu beantragen.

Die mit Abstand häufigste Klage ist die sog. Kündigungsschutzklage. Eine Besonderheit bei der Kündigungsschutzklage ist, dass diese gemäß § 4 KSchG (Text § 4 KSchG. Externer Link) binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht. § 4 KSchG schreibt einen bestimmten Feststellungsantrag als Klageantrag vor: “Es wird festgestellt, das das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst ist.”. Die Kündigungsschutzklage wird mit der Behauptung erhoben, dass personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe, wie sie in § 1 Absatz 2 KSchG (Text § 1 KSchG. Externer Link) genannt sind, nicht vorliegen.

Zu beachten ist, dass die 3-Wochen-Klagefrist nicht nur für die Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe gemäß § 1 Absatz 2 KSchG gilt, sondern auch für die Geltendmachung anderer Unwirksamkeitsgründe. Aus anderen Gründen kann eine Kündigung z. B. unwirksam sein wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, wegen eines Betriebsübergangs, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben. Ist die Kündigungsschutzklage erst einmal fristgerecht binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden, können gemäß § 6 KSchG (Text § 6 KSchG. Externer Link) weitere Unwirksamkeitsgründe auch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen während des Kündigungsschutzprozesses in 1. Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeschoben werden. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, z. B. bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, beginnt gemäß § 4 Satz 4 KSchG (Text § 4 KSchG. Externer Link) der Lauf der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

Darlegungs- und Beweislasten

Das Gericht nimmt als Entscheidungsgrundlage die Tatsachen, welche die Parteien vorgetragen haben (Beibringungsgrundsatz, auch Verhandlungsgrundsatz genannt). Es führt keine eigenen Ermittlungen durch. Grundsätzlich hat im Prozess der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. So hat z. B. bei einer Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung der Arbeitnehmer als Kläger darzulegen und zu beweisen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden und wie hoch die vertragliche oder tarifliche Vergütung für die Überstunden ist.

Bei einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass in dem Betrieb gemäß § 23 Absatz 1 KSchG Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht (vgl. dazu die Seite ”Kündigungsschutz”). Hinsichtlich der Kündigungsgründe reicht es für den klagenden Arbeitnehmer zunächst aus, das Vorliegen von Kündigungsgründen zu bestreiten. Für das Vorliegen von personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgründen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Das Urteilsverfahren in 1. Instanz beim Arbeitsgericht

Nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht findet eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer (vgl. zur Besetzung der Arbeitsgerichte die Seite ”Die Arbeitsgerichtsbarkeit”) mit dem Ziel einer gütlichen Einigung (z. B. Abschluss eines Vergleiches) statt. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, wird eine Verhandlung vor der gesamten Kammer anberaumt. Auch bei der Kammerverhandlung ist das Arbeitsgericht gehalten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer im Anschluss an eine streitige Verhandlung durch Urteil.

Die Berufung in 2. Instanz an das Landesarbeitsgericht

Die Möglichkeit der Berufung an das Landesarbeitsgericht gegen ein erstinstanzliches Urteil ergibt sich aus § 64 ArbGG (Text § 64 ArbGG. Externer Link). Die Berufung ist bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer möglich. Bei sonstigen Klagen nur, wenn die Beschwer einer Partei über EUR 600,00 liegt. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt, weil z. B. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Landesarbeitsgericht kann das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen.

Die Revision in 3. Instanz an das Bundesarbeitsgericht

Die Möglichkeit der Revision an das Bundesarbeitsgericht gegen ein zweitinstanzliches Urteil ergibt sich aus § 72 ArbGG (Text § 72 ArbGG. Externer Link). Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes muss durch dasselbe zugelassen werden. Sie ist u. a. zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, besteht gemäß § 72a ArbGG (Text § 72a ArbGG. Externer Link) die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht überprüft das Bundesarbeitsgericht Urteile der Vorinstanz nur in rechtlicher Hinsicht.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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