Die Rechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten


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Unterrichtung und Beratung
Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Erzwingbare Mitbestimmung
Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer


Unterrichtung und Beratung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden § 106 BetrVG (Text § 106 BetrVG. Externer Link). Dieser ist vom Arbeitgeber insbesondere zu folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten:

  • zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens;
  • zur Produktions- und Absatzlage;
  • zum Produktions- und Investitionsprogramm;
  • zu Rationalisierungsvorhaben;
  • zu Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  • zu Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • zur Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  • zur Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  • zum Zusammenschluss oder zur Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  • zur Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
  • zu sonstigen Vorgängen und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied, § 107 BetrVG (Text § 107 BetrVG. Externer Link). Er soll monatlich zusammentreten. An den Sitzungen hat auch der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich zu berichten, § 108 BetrVG (Text § 108 BetrVG. Externer Link).

Erzwingbare Mitbestimmung

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt und kommt hierüber eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, § 109 BetrVG (Text § 109 BetrVG. Externer Link).

Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal je Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In kleineren Unternehmen, die jedoch mehr als 20 wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung mündlich erfolgen. Ist dort ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat, § 110 BetrVG (Text § 110 BetrVG. Externer Link).


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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