Die Rechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen


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Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats
Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung
Vorläufige Durchführung der Maßnahme durch den Arbeitgeber


Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, § 99 BetrVG (Text § 99 BetrVG. Externer Link).

Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  • die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.

    Eine personelle Maßnahme verstößt z.B. gegen ein Gesetz, wenn der Arbeitgeber entgegen der Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG (Text § 1 AÜG. Externer Link) Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend einsetzen will. In diesem Fall kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 -);
  • die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG (Text § 95 BetrVG. Externer Link) verstoßen würde;
  • die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten;
  • der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist;
  • eine nach § 93 BetrVG (Text § 93 BetrVG. Externer Link) erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
  • die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Absatz 1 BetrVG (Text § 75 BetrVG. Externer Link) enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung

Im Falle der Verweigerung der Zustimmung hat der Betriebsrat dies dem Arbeitgeber binnen einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Vorläufige Durchführung der Maßnahme durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, bereits vor der Äußerung des Betriebsrats oder im Falle der Verweigerung der Zustimmung die personelle Maßnahme vorläufig durchführen, § 100 BetrVG (Text § 100 BetrVG. Externer Link). Dies hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Bestreitet der Betriebsrat, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, hat der Betriebsrat dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.


Rechtsanwalt Harald Schwamborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht Harald Schwamborn

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